Die Wahl der Rechtsform bildet einen zentralen Baustein der Vorgründungsphase, ist sie doch sowohl für zahlreiche rechtliche wie auch steuerliche Fragen richtungsweisend.
Es gibt nicht „die“ Rechtsform, die für jedes Unternehmen und für jeden Unternehmer immer die Passende ist. Vielmehr ist anhand von bestimmten Kriterien zu bestimmen, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die Beste ist. Insbesondere betrifft dies Fragen wie:
Bei all diesen und weitaus mehr Fragen steht Ihnen ETL Startup mit seinen Verbundpartnern, bestehend aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Seite.
Um Ihnen einen ersten Einblick zu geben, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu den gängigsten Rechtsformen hier zusammengefasst.
Wie der Name schon sagt, kann ein Einzelunternehmen nur durch eine Person gegründet werden. Das Einzelunternehmen ist die wohl einfachste mögliche Gründungsform eines Unternehmens, denn es bedarf, außer einer Gewerbeanmeldung und einer steuerlichen Anmeldung, grundsätzlich keiner weiteren Maßnahmen, insbesondere keiner Gesellschaftsverträge. Eine Besonderheit besteht, wenn Sie mit dem Einzelunternehmen ein Handelsgewerbe betreiben (sog. *Ist-Kaufmann).
Die GbR zählt zu den Personengesellschaften und ist durch mindestens zwei Personen zu gründen. Ähnlich dem Einzelunternehmen sind die Gründungsvorschriften sehr gering.
Neben einer Gewerbeanmeldung und der steuerlichen Anmeldung ist lediglich ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck durch die Gründung zu verfolgen. Der Vertrag ist nicht formbedürftig und kann mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich allerdings die Schriftform.
Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig, es sei denn, Gesellschafter bringen Vermögensgegenstände ein, zu deren Übertragung sie sich nur in Form notarieller Beurkundung verpflichten können (z.B. Einbringung eines Grundstücks (§ 313 BGB)).
Auch bei der GbR ist grundsätzlich die Besonderheit der Kaufmannseigenschaft zu beachten. Praktisch hat dies jedoch keine Bedeutung, da eine Eintragung der GbR ins Handelsregister automatisch zum Entstehen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt. Es steht einer GbR jedoch grundsätzlich frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanz aufzustellen.
Mindestzahl Gründer:
Erfordert der Geschäftsbetrieb einer Personengesellschaft mit mindestens zwei Unternehmern einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Gründung einer OHG nötig. Die OHG ist dann zwingend ins Handelsregister einzutragen. Dies unterscheidet sie von der GbR.
Wie bereits beim Ist-Kaufmann als spezielle Form des Einzelunternehmens erläutert, können die Höhe des Umsatzes, das Anlage- und Betriebskapital oder die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter Aufschluss über die Eintragungspflicht ins Handelsregister geben.
Ansonsten ergeben sich bei der Gründung einer OHG keine weiteren Besonderheiten im Vergleich zur GbR. Insbesondere ist ein Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der grundsätzlich formfrei sein kann, die Schriftform jedoch klar zu bevorzugen ist.
Das Prinzip, dass bei einer Personengesellschaft, zu der auch die KG gehört, alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen grundsätzlich vollständig haften, wird bei dieser Rechtsform durchbrochen. Bei der Kommanditgesellschaft kann die Haftung bestimmter Gesellschafter, sog. Kommanditisten (Teilhafter), auf deren Einlage beschränkt werden. Im Gegenzug muss sich mindestens ein Gesellschafter finden, der sog. Komplementär (Vollhafter), der wiederum vollständig mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.
Ansonsten unterscheidet sich die KG nicht von der OHG, d.h. sie ist ebenfalls ins Handelsregister einzutragen und es ist ein Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der grundsätzlich formfrei sein kann, wobei auch hier die Schriftform klar zu bevorzugen ist.
Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person des Privatrechts und besitzt somit auch steuerlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines Gesellschaftsvertrags, der mindestens die Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand sowie die Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch den oder die Gesellschafter beinhalten muss. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Zudem ist eine Handelsregistereintragung der GmbH zwingend erforderlich.
Der wohl bedeutendste Unterschied zu den Personengesellschaften besteht darin, dass die Haftung bei der GmbH für alle Gesellschafter auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Zudem bedarf es bei der Gründung eines Mindeststammkapitals von 25.000 €, wovon bei einer Bareinlage die Hälfte, also mindestens 12.500 €, bei Gründung auf das Geschäftskonto der GmbH einzuzahlen sind. Hinzu kommen Kosten für die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags und Kosten für die notarielle Beurkundung.
Ferner gilt zu beachten, dass bereits bei Gründung mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die GmbH nach außen vertritt. Es empfiehlt sich hier der Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags.
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