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GmbH, KG oder doch besser UG? - Die richtige Unternehmensform für Sie

Die Wahl der Rechtsform bildet einen zentralen Baustein der Vorgründungsphase, ist sie doch sowohl für zahlreiche rechtliche wie auch steuerliche Fragen richtungsweisend.

Es gibt nicht „die“ Rechtsform, die für jedes Unternehmen und für jeden Unternehmer immer die Passende ist. Vielmehr ist anhand von bestimmten Kriterien zu bestimmen, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die Beste ist. Insbesondere betrifft dies Fragen wie:

  • Mit welchem Vermögen muss ich haften?
  • Gründe ich allein oder zusammen mit anderen?
  • Wie viel Startkapital wird bei der Gründung benötigt und welche Kosten fallen an?
  • Welche rechtlichen Anforderungen gibt es (Stichwort: notarielle Beurkundung)?
  • Wie sind die Auswirkungen auf die Besteuerung?

Bei all diesen und weitaus mehr Fragen steht Ihnen ETL Startup mit seinen Verbundpartnern, bestehend aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Seite.

Um Ihnen einen ersten Einblick zu geben, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu den gängigsten Rechtsformen hier zusammengefasst.

Einzelunternehmen

Wie der Name schon sagt, kann ein Einzelunternehmen nur durch eine Person gegründet werden. Das Einzelunternehmen ist die wohl einfachste mögliche Gründungsform eines Unternehmens, denn es bedarf, außer einer Gewerbeanmeldung und einer steuerlichen Anmeldung, grundsätzlich keiner weiteren Maßnahmen, insbesondere keiner Gesellschaftsverträge. Eine Besonderheit besteht, wenn Sie mit dem Einzelunternehmen ein Handelsgewerbe betreiben (sog. *Ist-Kaufmann).

Mindestanzahl an Gründern:
  • Einer
Haftung:
  • mit dem Privatvermögen
Startkapital:
  • keines
Gewinnermittlung:
  • Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich
Steuern:
  • Gewinnbesteuerung in der Einkommensteuer des Unternehmers
  • Gewerbesteuer; Freibetrag 24.500 €
Handelsregistereintragung:
  • grds. nein; Ausnahme: Kaufmann

Gesellschaft bürgerlicher Rechte (GbR)

Die GbR zählt zu den Personengesellschaften und ist durch mindestens zwei Personen zu gründen. Ähnlich dem Einzelunternehmen sind die Gründungsvorschriften sehr gering.

Neben einer Gewerbeanmeldung und der steuerlichen Anmeldung ist lediglich ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck durch die Gründung zu verfolgen. Der Vertrag ist nicht formbedürftig und kann mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig, es sei denn, Gesellschafter bringen Vermögensgegenstände ein, zu deren Übertragung sie sich nur in Form notarieller Beurkundung verpflichten können (z.B. Einbringung eines Grundstücks (§ 313 BGB)).

Auch bei der GbR ist grundsätzlich die Besonderheit der Kaufmannseigenschaft zu beachten. Praktisch hat dies jedoch keine Bedeutung, da eine Eintragung der GbR ins Handelsregister automatisch zum Entstehen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt. Es steht einer GbR jedoch grundsätzlich frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanz aufzustellen.

Mindestzahl Gründer:

  • Zwei
Haftung:
  • grds. jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich
Startkapital:
  • Keines; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich
Gewinnermittlung:
  • Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich
Verteilung Gewinn/Verlust:
  • jeder Gesellschafter erhält den gleichen Anteil (Gewinn und Verlust); abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich
Steuern:
  • Gewinnbesteuerung in der Einkommensteuer des Unternehmers anhand des Gewinnanteils
  • Gewerbesteuer; Freibetrag 24.500 €
Handelsregistereintragung:
  • Nein
Notarielle Beurkundung:
  • ggf. Einbringung von Vermögensgegenstände durch Gesellschafter, zu deren Übertragung sie sich nur in Form notarieller Beurkundung verpflichten können 

 

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Erfordert der Geschäftsbetrieb einer Personengesellschaft mit mindestens zwei Unternehmern einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Gründung einer OHG nötig. Die OHG ist dann zwingend ins Handelsregister einzutragen. Dies unterscheidet sie von der GbR.

Wie bereits beim Ist-Kaufmann als spezielle Form des Einzelunternehmens erläutert, können die Höhe des Umsatzes, das Anlage- und Betriebskapital oder die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter Aufschluss über die Eintragungspflicht ins Handelsregister geben.

Ansonsten ergeben sich bei der Gründung einer OHG keine weiteren Besonderheiten im Vergleich zur GbR. Insbesondere ist ein Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der grundsätzlich formfrei sein kann, die Schriftform jedoch klar zu bevorzugen ist.

Mindestanzahl an Gründern:
  • Zwei
Haftung:
  • grds. jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich
Startkapital:
  • Keines; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich
Gewinnermittlung:
  • Betriebsvermögensvergleich
Verteilung Gewinn/Verlust:
  • jeder Gesellschafter erhält zunächst 4 % seiner Einlage als Verzinsung (sofern Gewinn ausreicht); der Restgewinn wird nach Köpfen verteilt
  • Verlust nach Köpfen
  • abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich
Steuern:
  • Gewinnbesteuerung in der Einkommensteuer der Unternehmer anhand des jeweiligen Gewinnanteils
  • Gewerbesteuer; Freibetrag 24.500 €
Handelsregistereintragung:
  • Ja
Notarielle Beurkundung:
  • Handelsregistereintragung
  • ggf. Einbringung von Vermögensgegenstände durch Gesellschafter, zu deren Übertragung sie sich nur in Form notarieller Beurkundung verpflichten können

Kommanditgesellschaft (KG)

Das Prinzip, dass bei einer Personengesellschaft, zu der auch die KG gehört, alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen grundsätzlich vollständig haften, wird bei dieser Rechtsform durchbrochen. Bei der Kommanditgesellschaft kann die Haftung bestimmter Gesellschafter, sog. Kommanditisten (Teilhafter), auf deren Einlage beschränkt werden. Im Gegenzug muss sich mindestens ein Gesellschafter finden, der sog. Komplementär (Vollhafter), der wiederum vollständig mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Ansonsten unterscheidet sich die KG nicht von der OHG, d.h. sie ist ebenfalls ins Handelsregister einzutragen und es ist ein Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der grundsätzlich formfrei sein kann, wobei auch hier die Schriftform klar zu bevorzugen ist.

Mindestanzahl an Gründern:
  • Zwei (Komplementär und Kommanditist)
Haftung:
  • Komplementär: Privatvermögen; Kommanditist: Einlage ins Gesellschaftsvermögen
Startkapital:
  • Keines; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich
Gewinnermittlung:
  • Betriebsvermögensvergleich
Verteilung Gewinn/Verlust:

  • der Restgewinn wird nach einem angemessenem Verhältnis verteilt

    • Verlust nach angemessenem Verhältnis
    • abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich

Steuern:
  • Gewinnbesteuerung in der Einkommensteuer der Unternehmer anhand des jeweiligen Gewinnanteils
  • Gewerbesteuer; Freibetrag 24.500 €
Handelsregistereintragung:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person des Privatrechts und besitzt somit auch steuerlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines Gesellschaftsvertrags, der mindestens die Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand sowie die Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch den oder die Gesellschafter beinhalten muss. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Zudem ist eine Handelsregistereintragung der GmbH zwingend erforderlich.

Der wohl bedeutendste Unterschied zu den Personengesellschaften besteht darin, dass die Haftung bei der GmbH für alle Gesellschafter auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Zudem bedarf es bei der Gründung eines Mindeststammkapitals von 25.000 €, wovon bei einer Bareinlage die Hälfte, also mindestens 12.500 €, bei Gründung auf das Geschäftskonto der GmbH einzuzahlen sind. Hinzu kommen Kosten für die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags und Kosten für die notarielle Beurkundung.

Ferner gilt zu beachten, dass bereits bei Gründung mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die GmbH nach außen vertritt. Es empfiehlt sich hier der Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags.

Mindestanzahl an Gründern:
  • Einer
Haftung:
  • mit dem Gesellschaftsvermögen
Startkapital:
  • mind. 12.500 € in bar
Gewinnermittlung:
  • Betriebsvermögensvergleich
Verteilung Gewinn/Verlust:
  • bei Gewinn: entsprechend dem Geschäftsanteil
  • bei Verlust: beschränkt auf Geschäftsanteil
Steuern:
  • Gewinnbesteuerung durch Körperschaftsteuer (15 %) zzgl. SolZ 5,5 %
  • Gewerbesteuer; kein Freibetrag
  • Besteuerung von Gewinnausschüttungen bei jedem Gesellschafter im Rahmen der der individuellen Einkommensteuer zu 25 % (sog. Abgeltungsteuer)
  • ggf. Besteuerung von Lohn aus Anstellungsverhältnissen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) im Rahmen der individuellen Einkommensteuer
Handelsregistereintragung:
  • Ja
Notarielle Beurkundung:
  • Gesellschaftsvertrag

Unternehmergesellschaft (UG)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), stellt keine neue Rechtsform dar. Vielmehr handelt es sich um eine GmbH, bei der jedoch das erforderliche Stammkapital lediglich 1 € beträgt. Daher wird die UG (haftungsbeschränkt) umgangssprachlich auch als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet.



Darüber hinaus unterscheidet sich die UG (haftungsbeschränkt) nicht von der GmbH, d.h. sie ist ebenfalls ins Handelsregister einzutragen und es ist ein Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren und notariell beglaubigen zu lassen. Zudem ist auch bei dieser Unternehmensform mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen.



Im Gegensatz zur GmbH sind jedoch bei Gründung keine Sacheinlagen zulässig.



Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Variante der GmbH zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz) verpflichtet. Zudem ergibt sich eine, von der GmbH abweichende, Pflicht zur Bildung einer Rücklage i. H. von jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses, bis die Summe der Rücklage und das Stammkapital 25.000 € erreichen.



Mindestanzahl an Gründern:

  • Einer

Haftung:
  • 
mit dem Gesellschaftsvermögen

Startkapital:
  • 
mind. 1 €

Gewinnermittlung:
  • 
Betriebsvermögensvergleich (Link zu steuerlichen Themen)

Verteilung Gewinn/Verlust:
  • bei Gewinn: entsprechend dem Geschäftsanteil
  • bei Verlust: beschränkt auf Geschäftsanteil

Steuern:
  • Gewinnbesteuerung durch Körperschaftsteuer (15 %) zzgl. SolZ 5,5 %
  • Gewerbesteuer; kein Freibetrag
  • Besteuerung von Gewinnausschüttungen  bei jedem Gesellschafter im Rahmen der der individuellen Einkommensteuer zu 25 % (sog. Abgeltungsteuer)
  • ggf. Besteuerung von Lohn aus Anstellungsverhältnissen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) im Rahmen der individuellen Einkommensteuer

Handelsregistereintragung:

  • Ja

Notarielle Beurkundung
:
  • Gesellschaftsvertrag

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